Windkraft-Photovoltaik mit Energiespeicherrichtlinie 2023 ausgestattet
Die Anlage ist auch kombiniert mit dem bestehenden Windpark Heidäcker Mönchhof. Speicher folgt im nächsten Jahr. Damit hat Püspök seine erste Hybridanlage aus Windkraft und Photovoltaik errichtet. Der Vorteil: Die Windkraft und die Photovoltaik ergänzen sich in der Erzeugungsstruktur sehr gut.
Wann kommt die neue Richtlinie für Windenergie?
Die damalige Gesetzesbezeichnung („Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie“) wurde nach der Beteiligungsfrist angepasst. Der Gesetzentwurf wurde in überarbeiteter Form am 24. Juli 2024 vom Bundeskabinett beschlossen.
Was ist die Richtlinie für Solarenergie?
Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie (EU) 2018/2001) für den Bereich Solarenergie sind. Die Umsetzung dieser Beschleunigungspo-tenziale in § 249c BauGB knüpft an die Solarenergiegebiete nach § 249b BauGB an und führt diese weiter.
Welche Erleichterungen können auf Windenergie an Land oder Solarenergie angewendet werden?
Die Aufstellung dieser Re-geln ist Voraussetzung dafür, dass auf ein Vorhaben der Windenergie an Land oder der Solarenergie die Erleichterungen der §§ 6b und 6c des Windenergieflächenbe-darfsgesetzes angewendet werden können. § 6a des Windenergieflächenbedarfsge-setzes bleibt unberührt.
Was ist der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen Windenergieanlage und Speicher?
Der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen Windenergieanlage und Speicher und die dienende Funktion bedeuten zudem, dass der Speicher im Verhältnis zur Größe der Windenergieanlagen hinsichtlich des Flächenverbrauchs weniger ins Gewicht fällt.
Wie hoch ist die jährliche Einsparung für Windenergie und Solarenergie?
In der Summe ist aber von einer Entlastung auszugehen, da aufwendige Kar-tierungen und umfangreiche Nachweise im Rahmen der Antragsunterlagen entfallen. Im Hinblick auf die Windenergie an Land wird insoweit von einer jährlichen Einsparung von circa 16 000 000 Euro ausgegangen, im Hinblick auf die Solarenergie jährlich von circa 1 600 000 Euro.
Wann ist eine Windenergieanlage von der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen?
Soweit der Betrieb einer Windenergieanlage Minderungs- oder Ausgleichs-maßnahmen zur Gewährleistung der Anforderungen des § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG erforderlich macht, ist von der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen auszuge-hen, wenn die Zumutbarkeitsschwelle des § 45b Absatz 6 Satz 2 BNatSchG nicht über-schritten wird.